Aktualisiert 06/07/2025
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/1142

Artikel 6

Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit persönlichen Transaktionen

(1)   Mit den Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten soll sichergestellt werden, dass Transaktionen, die zu einer Position oder Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte führen und von oder im Namen einer verbundenen Person durchgeführt werden, einer genauen Prüfung und Überwachung unterliegen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

die verbundene Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zuständig ist;

b)

die Transaktion erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:

i)

der verbundenen Person;

ii)

jeder Person, zu der eine verbundene Person eine familiäre Beziehung oder enge Verbindungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat;

iii)

einer Person, von der die verbundene Person einen direkten oder indirekten, nicht in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung der Transaktion bestehenden wesentlichen Vorteil in Verbindung mit dem Ausgang der Transaktion erwarten kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten folgende Personen als Personen, zu denen eine verbundene Person eine familiäre Beziehung hat:

a)

der Ehepartner der verbundenen Person oder jeder andere Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;

b)

ein unterhaltsberechtigtes Kind oder Stiefkind der verbundenen Person;

c)

jeder andere Verwandte der verbundenen Person, der in den fünf Jahren vor der Tätigung der betreffenden persönlichen Transaktion mindestens ein Jahr dem Haushalt dieser Person angehört hat.

(2)   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Transaktionen wird durch die Strategien und Verfahren sichergestellt, dass

a)

hinsichtlich der Entscheidung, solche Transaktionen auszuführen,

i)

diese Transaktionen von der für die Regelung von Interessenkonflikten zuständigen Person ermittelt oder ihr gemeldet werden, bevor eine Entscheidung über die Durchführung der Transaktion und ihre Bedingungen getroffen wird, und dass diese Transaktionen dokumentiert werden;

ii)

Entscheidungen über den Abschluss solcher Transaktionen objektiv und im Interesse jeder Partei getroffen werden;

iii)

die Bedingungen für die Transaktion den Bedingungen entsprechen, die für dieselben Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien gelten würden, wenn kein Interessenkonflikt bestünde.

b)

die Entscheidungsprozesse für den Abschluss dieser Transaktionen geregelt werden und dass Schwellenwerte, ausgedrückt als Transaktionsvolumen, ab denen eine solche Transaktion der Genehmigung des Leitungsorgans bedarf, festgelegt werden;

c)

die Beschäftigten und die Mitglieder des Leitungsorgans über die für diese Transaktionen geltenden Vorschriften und die Maßnahmen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug darauf festgelegt hat, in Kenntnis gesetzt werden;

d)

der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unverzüglich über jede dieser Transaktionen unterrichtet wird;

e)

über die Transaktion, die ermittelt oder dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemeldet wurde, eine Aufzeichnung geführt wird, in der Datum und Uhrzeit der Transaktion, die Bedingungen, ihr Volumen, die Gegenpartei und etwaige Zulassungen oder Verbote im Zusammenhang mit dieser Transaktion dokumentiert werden.