Artikel 4
In Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten
(1) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten sind schriftlich darzulegen und müssen Folgendes berücksichtigen:
a) |
Umfang, Art und Bandbreite der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten oder ausgeübten Krypto-Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten; |
b) |
ist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Mitglied einer Gruppe, alle Umstände, die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen der Gruppe zu einem Interessenkonflikt führen können. |
(2) Das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist für die Festlegung, Annahme und Umsetzung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich. Es bewertet und überprüft regelmäßig deren Wirksamkeit und beseitigt etwaige diesbezügliche Mängel.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen richten wirksame interne Kanäle ein, um die Beschäftigten und Mitglieder des Leitungsorgans über ihre Strategien und Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte zu informieren und ihnen kontinuierlichen Zugang zu ihnen zu gewähren, und bieten eine geeignete aktualisierte Schulung zu diesen Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten an.
(4) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten umfassen Folgendes:
a) |
in Bezug auf eine Krypto-Dienstleistung oder eine Tätigkeit, die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht oder in seinem Auftrag von einem Konsultant, Berater, Bevollmächtigten oder Beauftragten ausgeübt wird, eine Beschreibung der Umstände, die zu einem Interessenkonflikt im Sinne der Artikel 2 oder 3 führen könnten; |
b) |
die Verfahren, die anzuwenden sind, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen; |
c) |
einen klaren Verweis auf die Organisations- und Managementstruktur des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen. |
(5) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten tragen dem Risiko einer Schädigung der Interessen eines oder mehrerer Kunden oder der Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Rechnung.
(6) Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannten Verfahren umfassen mindestens die folgenden Elemente:
a) |
Maßnahmen, mit denen Angelegenheiten, die zu einem Interessenkonflikt führen können oder geführt haben, unverzüglich dem benannten internen Meldekanal gemeldet und mitgeteilt werden; |
b) |
Maßnahmen, die den Austausch von Informationen zwischen verbundenen Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte; |
c) |
die gesonderte interne Kontrolle verbundener Personen, zu deren Hauptaufgaben die Ausübung von Tätigkeiten im Namen von Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden gehören, deren Interessen miteinander oder mit den Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen kollidieren könnten; |
d) |
die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung, die Beschäftigte, Bevollmächtigte, Beauftragte, Unterauftragnehmer oder Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, erhalten, und der Vergütung oder den Einnahmen, die von anderen Beschäftigten, Bevollmächtigten, Beauftragten, Unterauftragnehmern oder Mitgliedern des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen erzielt werden, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn nachweisbare Gründe dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte; |
e) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass verbundene Personen, die externe Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausüben, daran gehindert werden, innerhalb des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen unangemessenen Einfluss bezüglich dieser Tätigkeiten auszuüben; |
f) |
Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer verbundenen Person in verschiedene Krypto-Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte; |
g) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass kollidierende Tätigkeiten oder Transaktionen unterschiedlichen Personen anvertraut werden; |
h) |
Maßnahmen zur Festlegung der Verantwortung der Mitglieder des Leitungsorgans, andere Mitglieder über entsprechende Angelegenheiten zu informieren und sich der Stimme zu enthalten, wenn sich ein Mitglied in einem Interessenkonflikt befindet oder befinden könnte; |
i) |
Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass Mitglieder des Leitungsorgans Führungspositionen bei konkurrierenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen außerhalb derselben Gruppe bekleiden; |
j) |
Maßnahmen zur Verhinderung und Kontrolle des Informationsaustauschs zwischen verbundenen Personen, die Tätigkeiten ausüben, bei denen das Risiko eines Interessenkonflikts besteht, wenn dieser Informationsaustausch die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten dieser verbundenen Person gegenüber dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen könnte. |
(7) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen muss sicherstellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Strategien und Verfahren mit hinreichender Gewissheit dafür sorgen, dass die Risiken für eine Verletzung der Interessen des Anbieters von Kryptowerten oder seiner Kunden abgewendet oder angemessen begrenzt werden.
(8) Die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten müssen sicherstellen, dass der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessene Ressourcen, einschließlich angemessener und unabhängiger personeller Ressourcen für deren Umsetzung, Aufrechterhaltung und Überprüfung einsetzt, einschließlich der Benennung einer Person, die für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verantwortlich ist.
Diese Person ist befugt, ihre Aufgaben angemessen und unabhängig wahrzunehmen, und erstattet dem Leitungsorgan direkt Bericht.
Wurde diese Person mit anderen Aufgaben oder Funktionen betraut, müssen diese im Hinblick auf Umfang, Art und Bandbreite der Krypto-Dienstleistungen und sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen angemessen sein und dürfen die Unabhängigkeit und Objektivität dieser Person nicht beeinträchtigen.
In den Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten werden die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen festgelegt, die für die Mitarbeitenden erforderlich sind, die mit den in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben betraut sind, und es wird sichergestellt, dass diese Personen Zugang zu allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevanten Informationen haben.