Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/1142

Artikel 5

Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Vergütung

(1)   In ihren Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 legen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Vergütungsgrundsätze und -verfahren fest und setzen diese um, wobei sie den Interessen all ihrer Kunden Rechnung tragen.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vergütungsgrundsätze und -verfahren

a)

keinen Interessenkonflikt oder Anreiz schaffen, der dazu führen könnte, dass die Personen, für die er gilt, ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zum potenziellen Nachteil eines Kunden begünstigen, oder der dazu führen könnte, dass die Personen, für die er gilt, ihre eigenen Interessen zum Nachteil des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen begünstigen;

b)

Interessenkonflikte, die durch die Gewährung einer variablen Vergütung sowie durch zugrunde liegende wesentliche Leistungsindikatoren und Risikoausrichtungsmechanismen verursacht werden können, einschließlich der Auszahlung von Instrumenten an Beschäftigte oder das Leitungsorgan als Teil der variablen oder festen Vergütung, angemessen begrenzen.

(3)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vergütungsgrundsätze und -verfahren für alle folgenden Personen gelten:

a)

ihre Beschäftigten und jede andere natürliche Person, deren Dienstleistungen vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch genommen und kontrolliert werden und die an der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beteiligt sind;

b)

die Mitglieder ihres Leitungsorgans;

c)

jede natürliche Person, die unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung für die Zwecke der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beteiligt ist.

(4)   Die Vergütungsverfahren, -grundsätze und -vereinbarungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten für die in Absatz 3 genannten Personen, deren Handlungen sich direkt oder indirekt auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen erbrachten Krypto-Dienstleistungen oder auf ihr unternehmerisches Verhalten auswirken, unabhängig von der Art der Kunden, und soweit die Vergütung dieser Personen und andere relevante Anreize zu einem Interessenkonflikt führen können, der sie dazu verleiten könnte, gegen die Interessen der Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu handeln oder ihre eigenen Interessen zum Nachteil des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu begünstigen.