Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/1142

Artikel 8

Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Platzierung

(1)   Bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die entstehen, wenn der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Platzierungsdienstleistungen erbringt, berücksichtigen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unbeschadet des Artikels 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Situationen:

a)

Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bietet auch Preisbildungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Kryptowerten an;

b)

der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bietet auch die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden und Forschungsleistungen an;

c)

der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen platziert Kryptowerte, bei denen er selbst oder ein Unternehmen seiner Gruppe der Emittent ist.

(2)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen interne Vorkehrungen treffen, umsetzen und aufrechterhalten, um Folgendes sicherzustellen:

a)

Die Preisbildung des Angebots darf die Interessen anderer Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die eigenen Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht in einer Weise begünstigen, die mit den Interessen des Kunden des Emittenten in Konflikt stehen könnte;

b)

die Preisbildung des Angebots darf die Interessen der Kunden des Emittenten, die eigenen Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die Interessen einer verbundenen Person nicht in einer Weise begünstigen, die mit den Interessen anderer Kunden in Konflikt stehen könnte;

c)

es darf keine Situation entstehen, in der Personen, die für die Erbringung von Dienstleistungen für die Anlagekunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind oder entscheiden, welche Produkte in die Liste der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angebotenen oder empfohlenen Produkte aufgenommen werden sollten, direkt an Entscheidungen über die Preisgestaltung für den Kunden des Emittenten beteiligt sind;

d)

es darf keine Situation entstehen, in der Personen, die für die Erbringung von Dienstleistungen für die Anlagekunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind, direkt an Entscheidungen über Allokationsempfehlungen für den Kunden des Emittenten beteiligt sind;

e)

es dürfen keine Teilhaberrechte ohne vorherige Zustimmung des Anlagekunden ausgeübt werden.

(3)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen über ein zentralisiertes Verfahren verfügen, anhand dessen sie alle ihre Platzierungsgeschäfte ermitteln können, einschließlich des Datums, an dem der Kryptowerte-Dienstleister über potenzielle Platzierungsgeschäfte informiert wurde.