Artikel 7
Offenlegungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114
(1) Die Offenlegungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen eine detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung folgender Aspekte enthalten:
a) |
der Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Umstände, die zu Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 führen oder führen könnten, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen für den Kunden handelt; |
b) |
der Art der festgestellten Interessenkonflikte; |
c) |
der Risiken, die im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Interessenkonflikten ermittelt wurden; |
d) |
der ergriffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Interessenkonflikte. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Offenlegungen sind nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten anzusehen.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten Informationen jederzeit an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website und in Formaten zur Verfügung, die auf jedem Gerät verfügbar sind, über das die Krypto-Dienstleistungen für den Kunden erbracht werden. Stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen solche Offenlegungen auf dem betreffenden Gerät bereit, muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch einen Link zu diesen Offenlegungen auf seiner Website bereitstellen.
(4) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen jederzeit auf dem neuesten Stand.
(5) Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Offenlegung führen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktuelle Aufzeichnungen über alle Situationen, die zu tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten führen, einschließlich der relevanten Krypto-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten, sowie über die Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Regelung solcher Konflikte in den jeweiligen Situationen ergriffen wurden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
(6) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen die Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.