Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2025/305

Artikel 10

Trennung und sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten oder Geldbeträge von Kunden, die keine E-Geld-Token sind, zu halten, der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung ihrer Verfahren für die Trennung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden, die Folgendes umfasst:

a)

Angaben dazu, wie der Antragsteller dafür sorgt, dass:

i)

Geldbeträge der Kunden nicht für den eigenen Bedarf verwendet werden;

ii)

Kryptowerte der Kunden nicht für den eigenen Bedarf verwendet werden;

iii)

die Wallets, in denen die Kryptowerte der Kunden aufbewahrt werden, sich von den eigenen Wallets des Antragstellers unterscheiden;

b)

eine ausführliche Beschreibung des Genehmigungssystems für kryptografische Schlüssel und des Schutzes kryptografischer Schlüssel, einschließlich Multi-Signatur-Wallets;

c)

Angaben dazu, wie der Antragsteller Kryptowerte seiner Kunden trennt, auch von Kryptowerten anderer Kunden, wenn Wallets Kryptowerte von mehreren Kunden enthalten (Gemeinschaftskonten);

d)

eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, bis zum Ende des Geschäftstages, der auf den Tag folgt, an dem diese Geldbeträge eingegangen sind, bei einer Zentralbank oder einem Kreditinstitut hinterlegt und auf einem Konto verwahrt werden, das getrennt von den Konten geführt wird, auf denen Geldbeträge des Antragstellers deponiert sind;

e)

falls der Antragsteller nicht beabsichtigt, Geldbeträge bei der zuständigen Zentralbank zu hinterlegen, Angaben dazu, anhand welcher Faktoren der Antragsteller die Kreditinstitute auswählt, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt, einschließlich der Diversifizierungsstrategie des Antragstellers, falls vorhanden, und der Häufigkeit der Überprüfung der Auswahl der Kreditinstitute, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt;

f)

Angaben dazu, wie der Antragsteller dafür sorgt, dass die Kunden in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache über die wichtigsten Aspekte der Systeme, Strategien und Verfahren des Antragstellers im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 70 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 informiert werden.

(2)   Gemäß Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 stellen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute handelt, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen nur in Bezug auf die Trennung der Kryptowerte der Kunden zur Verfügung.