Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/305

Artikel 2

Geschäftsplan

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der Antragsteller der zuständigen Behörde den Geschäftsplan für die nächsten drei Jahre nach Erteilung der Zulassung vor, der alle folgenden Informationen enthält:

a)

wenn der Antragsteller einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört, eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten des Antragstellers in die Gruppenstrategie einfügen und mit den Tätigkeiten der anderen Unternehmen dieser Gruppe interagieren, einschließlich einer Übersicht über die derzeitige und geplante Organisation und Struktur dieser Gruppe;

b)

eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten der mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen in der Gruppe, voraussichtlich auf die Tätigkeiten des Antragstellers auswirken werden;

c)

eine Liste der Krypto-Dienstleistungen, die der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt, und der Arten von Kryptowerten, auf die sich die Krypto-Dienstleistungen beziehen;

d)

sonstige geplante Tätigkeiten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht reguliert oder nicht reguliert sind, einschließlich anderer Dienstleistungen als Krypto-Dienstleistungen, die der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt;

e)

ob der Antragsteller beabsichtigt, Kryptowerte öffentlich anzubieten oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel zu beantragen, und wenn ja, welche Art von Kryptowerten;

f)

eine Liste der Länder und Gebiete in der Union und in Drittländern, in denen der Antragsteller Krypto-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Informationen über die angestrebte Zahl der Kunden nach geografischem Gebiet;

g)

die Arten potenzieller Kunden, auf die die Krypto-Dienstleistungen des Antragstellers abzielen;

h)

eine Beschreibung der Mittel für den Zugang der Kunden zu den Krypto-Dienstleistungen des Antragstellers, einschließlich aller folgenden Angaben:

i)

Domänennamen für jede Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung, über die der Antragsteller die Krypto-Dienstleistungen erbringt, und Informationen über die Sprachen, in denen die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung verfügbar sein wird, die Arten von Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugegriffen wird, und gegebenenfalls, von welchen Mitgliedstaaten aus die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugänglich sein wird;

ii)

Name jeder IKT-gestützten Anwendung, die den Kunden für den Zugang zu den Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung steht, die Sprachen, in denen diese IKT-gestützte Anwendung zur Verfügung steht, und die Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese IKT-gestützte Anwendung zugegriffen werden kann;

i)

geplante Vermarktungs- und Werbemaßnahmen und Vereinbarungen für die Krypto-Dienstleistungen, einschließlich:

i)

aller für die einzelnen Dienstleistungen zu verwendenden Vermarktungsmittel;

ii)

der vorgesehenen Mittel zur Identifizierung des Antragstellers;

iii)

Informationen über die relevante Kategorie der Zielkunden;

iv)

der Arten von Kryptowerten;

v)

der in Vermarktungs- und Werbemaßnahmen verwendeten Sprachen;

j)

ausführliche Beschreibung der personellen, finanziellen und IKT-Ressourcen, die den geplanten Krypto-Dienstleistungen zugewiesen werden, und ihres geografischen Standorts;

k)

einer Auslagerungsstrategie des Antragstellers und eine ausführliche Beschreibung der geplanten Auslagerungsvereinbarungen des Antragstellers, einschließlich gruppeninterner Vereinbarungen, und der Art und Weise, wie der Antragsteller Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzen wird;

l)

der Liste der Unternehmen, die ausgelagerte Dienstleistungen erbringen werden, ihres geografischen Standorts und der entsprechenden ausgelagerten Dienstleistungen;

m)

einer Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien auf Einzel- und gegebenenfalls konsolidierter Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene gemäß der Richtlinie 2013/34/EU;

n)

jeglicher Tausch von Kryptowerten gegen Geldmittel und sonstige Kryptowert-Aktivitäten, die der Antragsteller durchzuführen beabsichtigt, auch über dezentrale Finanzanwendungen, mit denen der Antragsteller auf eigene Rechnung zu interagieren beabsichtigt.

Für die Zwecke von Buchstabe b enthält die Erläuterung eine Liste der mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen und Angaben zu diesen, gegebenenfalls auch zu den beaufsichtigten Unternehmen, zu den von diesen erbrachten Dienstleistungen, einschließlich beaufsichtigter Dienstleistungen, zu den Tätigkeiten und Arten von Kunden sowie zu den Domänennamen aller von diesen Unternehmen betriebenen Websites.

Für die Zwecke von Buchstabe k macht der Antragsteller Angaben zu den Funktionen oder der für die Auslagerung verantwortlichen Person, zu den Personal- und IKT-Ressourcen, die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten der damit verbundenen Vereinbarungen eingesetzt werden, sowie zu der Risikobewertung im Zusammenhang mit der Auslagerung.

Für die Zwecke von Buchstabe m werden in der Finanzprognose alle gruppeninternen Darlehen berücksichtigt, die vom Antragsteller und an ihn gewährt werden.

(2)   Wenn Antragsteller beabsichtigen, die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden zu erbringen, legen sie den zuständigen Behörden eine Kopie der Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, mit denen die Einhaltung von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2023/1114 sichergestellt wird.

(3)   Wenn Antragsteller beabsichtigen, die Dienstleistung der Platzierung von Kryptowerten zu erbringen, legen sie bei den zuständigen Behörden eine Kopie der Verfahren zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen.


(7)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).