Artikel 7
Identität und Nachweis des guten Leumunds, der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowie eines ausreichenden Zeitaufwands der Mitglieder des Leitungsorgans
(1) Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde für jedes Mitglied des Leitungsorgans alle folgenden Informationen:
a) |
vollständiger Name und, falls abweichend, Geburtsname; |
b) |
Geburtsort und -datum, Anschrift und Kontaktdaten des derzeitigen Wohnorts und jedes anderen Wohnorts in den letzten zehn Jahren, Staatsangehörigkeit(en), nationale Identifikationsnummer und Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments; |
c) |
Einzelheiten zu der Position, die das Mitglied des Leitungsorgans innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Startdatums oder des geplanten Startdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Aufgaben der Person; |
d) |
Lebenslauf mit Angaben zum maßgeblichen Bildungs- und Berufsabschluss sowie zur Berufserfahrung mit Namen und Art aller Organisationen, für die das Mitglied in den letzten zehn Jahren tätig war, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen in den von ihm bekleideten Positionen, wobei insbesondere alle Tätigkeiten hervorzuheben sind, die in den Bereich der vorgesehenen Position fallen, einschließlich Berufserfahrung mit Bezug zu Finanzdienstleistungen, Kryptowerten oder anderen digitalen Vermögenswerten, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitaler Innovation; |
e) |
Unterlagen über den Leumund und die Erfahrung des Mitglieds, insbesondere eine Liste von Referenzpersonen, einschließlich Kontaktdaten und Empfehlungsschreiben; |
f) |
Vorgeschichte des Mitglieds, insbesondere alle folgenden Angaben:
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g) |
Beschreibung etwaiger finanzieller und nichtfinanzieller Interessen oder Beziehungen des Mitglieds und seiner nahen Angehörigen zu anderen Mitgliedern des Leitungsorgans und zu Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Institut, im Mutterinstitut und in Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern; diese Information ist aufgrund potenzieller Interessenkonflikte relevant; |
h) |
bei Feststellung eines wesentlichen Interessenkonflikts eine Erklärung dazu, wie dieser Konflikt gemindert oder behoben wird, einschließlich eines Verweises auf die entsprechende Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten; |
i) |
Informationen über den Zeitaufwand für die Erfüllung der Aufgaben des Mitglieds beim Antragsteller, einschließlich aller folgenden Angaben:
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Für die Zwecke von Buchstabe d macht der Antragsteller detaillierte Angaben zu allen übertragenen Befugnissen und internen Entscheidungsbefugnissen sowie zu den Tätigkeitsfeldern, in denen die Befugnisse ausgeübt werden.
Für die Zwecke von Buchstabe f Ziffern i und ii legt der Antragsteller die Informationen in Form einer amtlichen Bescheinigung vor, sofern diese von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ausgestellt wurde, oder in Form eines anderen gleichwertigen Dokuments, sofern eine solche Bescheinigung nicht vorliegt. Amtliche Unterlagen, Bescheinigungen und Dokumente müssen innerhalb von drei Monaten vor Einreichung des Zulassungsantrags ausgestellt worden sein. Bei laufenden Ermittlungen können die Angaben in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen.
Für die Zwecke von Buchstabe f Ziffer iv ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Informationen über die vorherige Beurteilung vorzulegen, wenn die zuständige Behörde bereits über solche Informationen verfügt.
Für die Zwecke von Buchstabe g umfasst die Beschreibung alle finanziellen Interessen, einschließlich Kryptowerten, anderen digitalen Vermögenswerten, Darlehen, Beteiligungen, Garantien oder Sicherungsrechten, die die Person gewährt oder erhalten hat, sowie Geschäftsbeziehungen, Gerichtsverfahren und Angaben dazu, ob es sich bei der Person in den letzten zwei Jahren um eine politisch exponierte Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 handelte.
(2) Ein Antragsteller, der die Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragt, legt der zuständigen Behörde die Ergebnisse aller vom Antragsteller durchgeführten Eignungsbeurteilungen jedes einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans und die Ergebnisse der Beurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans, einschließlich des Berichts über die Eignungsbeurteilung oder der Unterlagen über das Ergebnis der Eignungsbeurteilung, vor.