Artikel 12
Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Kryptowerte für Kunden zu verwahren und zu verwalten, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:
a) |
eine Beschreibung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Art der den Kunden angebotenen Verwahrung, eine Kopie der Standardvereinbarung des Antragstellers über die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine Kopie der Zusammenfassung der Verwahrungsgrundsätze, die den Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Verfügung gestellt werden; |
b) |
die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze des Antragstellers, einschließlich einer Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und IKT-Risiken für die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden, zusammen mit einer Beschreibung der folgenden Punkte:
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c) |
Informationen darüber, wie die Kryptowerte und die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden ermittelt werden; |
d) |
Informationen über Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos des Verlusts von Kryptowerten oder von Mitteln für den Zugang zu Kryptowerten; |
e) |
wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an Dritte übertragen hat, zusätzlich:
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