Artikel 4
Informationen über die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen sowie Interessenkonflikte
(1) Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben f und i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde folgende Informationen über ihre Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen:
a) |
eine ausführliche Beschreibung der Organisationsstruktur des Antragstellers, die gegebenenfalls die gesamte Gruppe umfasst, einschließlich der Angabe der Verteilung der Aufgaben und Befugnisse und der entsprechenden Berichterstattungspflichten sowie der eingerichteten internen Kontrollen, zusammen mit einem Organigramm; |
b) |
Personalien der Leiter interner Funktionen (Verwaltungs-, Aufsichts- und interne Kontrollfunktionen), einschließlich ihres Standorts und eines Lebenslaufs, aus dem die einschlägige Ausbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung hervorgehen, sowie eine Beschreibung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für die Wahrnehmung der den Leitern interner Funktionen übertragenen Aufgaben erforderlich sind; |
c) |
die Strategien und Verfahren, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung zu gewährleisten, sowie eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass das betreffende Personal die Verfahren kennt, die es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben einhalten muss, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Verfahren, nach denen das Personal des Antragstellers potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Artikel 116 besagter Verordnung melden kann; |
d) |
eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen für die Aufzeichnung der Geschäftstätigkeit und der internen Organisation des Antragstellers gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der Vorkehrungen des Antragstellers für die Aufzeichnung gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114; |
e) |
die Vorkehrungen, die es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Wirksamkeit der zur Einhaltung von Titel V Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingeführten Regelungen und Verfahren gemäß Artikel 68 Absatz 6 der genannten Verordnung zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen, einschließlich aller folgenden Punkte:
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f) |
gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
g) |
ob der Antragsteller externe Rechnungsprüfer bestellt hat oder bestellen wird, und, falls dies der Fall ist, deren Namen und Kontaktdaten, sofern verfügbar; |
h) |
die Rechnungslegungsmethoden und -verfahren, nach denen der Antragsteller seine Finanzdaten erfassen und ausweisen wird, einschließlich des Anfangs- und Enddatums des angewandten Rechnungsjahres. |
(2) Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten haben Antragsteller der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten vorzulegen:
a) |
eine Kopie der Strategie des Antragstellers für den Umgang mit Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung, wie diese Strategie:
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b) |
wie die Strategie des Antragstellers für den Umgang mit Interessenkonflikten die Einhaltung der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewährleistet, einschließlich Informationen über die Systeme und Vorkehrungen, die der Antragsteller eingerichtet hat, um:
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