Artikel 14
Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte zu tauschen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:
a) |
eine Beschreibung der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Geschäftspolitik; |
b) |
gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die der Antragsteller zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorschlägt, einschließlich der Art und Weise, wie sich das Volumen und die Marktvolatilität von Kryptowerten auf den Preismechanismus auswirken. |