Artikel 16
Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:
a) |
eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der Antragsteller getroffen hat, um Artikel 81 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich folgender Angaben:
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b) |
der Mechanismen zur wirksamen Kontrolle, Beurteilung und Gewährleistung der erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die im Namen des Antragstellers Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, und zwar gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften für eine solche Beurteilung verwendeten Kriterien, um die Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen. |