Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/305

Artikel 3

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114, bestehend aus:

i)

dem Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags und der Beschreibung der Annahmen, die bei der Berechnung dieses Betrags zugrunde gelegt wurden;

ii)

gegebenenfalls dem Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen, die durch Eigenmittel im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 abgedeckt sind;

iii)

gegebenenfalls dem Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers, die durch eine Versicherungspolice gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 abgedeckt sind;

b)

Prognoseberechnungen und Pläne zur Bestimmung der Eigenmittel, einschließlich:

i)

einer Prognoseberechnung der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers für die ersten drei Geschäftsjahre nach der Zulassung;

ii)

der Planungsannahmen einschließlich Stressszenarien für die Prognose gemäß Buchstabe i und Erläuterungen zu den Zahlen;

iii)

der erwarteten Anzahl und Art der Kunden, Volumen der Aufträge und Transaktionen und Volumen der verwahrten Kryptowerte;

c)

bei Unternehmen oder anderen juristischen Personen, die bereits tätig sind, soweit verfügbar, den Jahresabschluss der letzten drei Jahre, der — sofern geprüft — von einem externen Rechnungsprüfer genehmigt wurde;

d)

eine Beschreibung der Planungs- und Überwachungsverfahren des Antragstellers für prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114;

e)

Nachweis, dass der Antragsteller die in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 dargelegten prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen erfüllt, einschließlich:

i)

in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114:

(1)

einer Dokumentation, aus der hervorgeht, wie der Antragsteller den Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechnet hat;

(2)

bei Unternehmen oder anderen juristischen Personen, die bereits tätig sind und deren Abschlüsse nicht geprüft werden, einer Bescheinigung der nationalen Aufsichtsbehörde über die Höhe der Eigenmittel des Antragstellers;

(3)

bei Unternehmen, die sich in der Gründungsphase befinden, eines von einem Kreditinstitut ausgestellten Auszugs, aus dem hervorgeht, dass die Geldbeträge auf dem Bankkonto des Antragstellers hinterlegt sind;

ii)

in Bezug auf die Versicherungspolice oder vergleichbare Garantie gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114:

(1)

des eingetragenen Namens, des Datums der Gesellschaftseintragung oder -gründung und des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller eingetragen oder gegründet wurde, der Anschrift des Hauptsitzes und, falls abweichend, des Gesellschaftssitzes sowie der Kontaktdaten des Unternehmens, das zur Erbringung der Versicherungspolice oder vergleichbaren Garantie befugt ist;

(2)

einer Kopie der folgenden Unterlagen:

gezeichnete Versicherungspolice, die alle erforderlichen Elemente enthält, um Artikel 67 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, sofern verfügbar;

Versicherungsvertrag, der alle zur Einhaltung von Artikel 67 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Elemente enthält und von einem nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Erbringung von Versicherungsleistungen befugten Unternehmen unterzeichnet wurde.