Artikel 3
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:
a) |
eine Beschreibung der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114, bestehend aus:
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b) |
Prognoseberechnungen und Pläne zur Bestimmung der Eigenmittel, einschließlich:
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c) |
bei Unternehmen oder anderen juristischen Personen, die bereits tätig sind, soweit verfügbar, den Jahresabschluss der letzten drei Jahre, der — sofern geprüft — von einem externen Rechnungsprüfer genehmigt wurde; |
d) |
eine Beschreibung der Planungs- und Überwachungsverfahren des Antragstellers für prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
e) |
Nachweis, dass der Antragsteller die in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 dargelegten prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen erfüllt, einschließlich:
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