Artikel 17
Transferdienstleistungen
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden zu erbringen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:
a) |
Einzelheiten zu den Arten von Kryptowerten, für die der Antragsteller Transferdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; |
b) |
eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der Antragsteller getroffen hat, um Artikel 82 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich ausführlicher Informationen über die Vorkehrungen des Antragstellers und die eingesetzten IKT- und Personalressourcen, um Risiken bei der Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden unverzüglich, effizient und gründlich zu beseitigen, wobei potenzielle Betriebsstörungen und Cybersicherheitsrisiken einbezogen werden; |
c) |
soweit verfügbar, eine Beschreibung der Versicherungspolice des Antragstellers, einschließlich der Deckung von Verlusten an Kryptowerten des Kunden, die sich aus Cybersicherheitsrisiken ergeben können, durch die Versicherung; |
d) |
Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden angemessen über die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorkehrungen informiert werden. |