Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 17 - Delegierte Verordnung 2025/305

Artikel 17

Transferdienstleistungen

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden zu erbringen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

Einzelheiten zu den Arten von Kryptowerten, für die der Antragsteller Transferdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

b)

eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der Antragsteller getroffen hat, um Artikel 82 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich ausführlicher Informationen über die Vorkehrungen des Antragstellers und die eingesetzten IKT- und Personalressourcen, um Risiken bei der Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden unverzüglich, effizient und gründlich zu beseitigen, wobei potenzielle Betriebsstörungen und Cybersicherheitsrisiken einbezogen werden;

c)

soweit verfügbar, eine Beschreibung der Versicherungspolice des Antragstellers, einschließlich der Deckung von Verlusten an Kryptowerten des Kunden, die sich aus Cybersicherheitsrisiken ergeben können, durch die Versicherung;

d)

Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden angemessen über die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorkehrungen informiert werden.