Artikel 1
Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen
(1) Zwecks Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
a) |
wenn ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden „Kollegium“) für einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder für ein E-Geld-Institut, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Wert des in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Reservevermögens in Verwahrung hielten; |
b) |
wenn ein Kollegium für ein Kreditinstitut, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Prozentanteil der im Tausch gegen die E-Geld-Token entgegengenommenen Gelder in Verwahrung hielten. |
(2) Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
a) |
die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben; |
b) |
die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben. |
(3) Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
a) |
die drei Zahlungsdienstleister, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Token die höchste durchschnittliche Anzahl von Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeführt haben; |
b) |
die drei Zahlungsdienstleister, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Token den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgeführt haben; |
(4) Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
a) |
die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben; |
b) |
die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben. |
(5) Die EBA kann beschließen, die zuständigen Behörden nur einiger der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unternehmen zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn diese Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.
(4) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).