Artikel 10
Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums
(1) Die Mitglieder des Kollegiums tauschen sich über eine etwaige freiwillige Übertragung von Aufgaben nach Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 aus.
(2) Die in Absatz 1 genannte Übertragung von Aufgaben kann auch alle oder einige der in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben beinhalten.
(3) Die in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vereinbarung enthält gegebenenfalls eine Beschreibung der Modalitäten der in Absatz 1 genannten Übertragung von Aufgaben.