Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2025/297

Artikel 10

Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums

(1)   Die Mitglieder des Kollegiums tauschen sich über eine etwaige freiwillige Übertragung von Aufgaben nach Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 aus.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Übertragung von Aufgaben kann auch alle oder einige der in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben beinhalten.

(3)   Die in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vereinbarung enthält gegebenenfalls eine Beschreibung der Modalitäten der in Absatz 1 genannten Übertragung von Aufgaben.