Artikel 9
Informationsaustausch zwischen Kollegiumsmitgliedern
(1) Jedes Mitglied eines Kollegiums stellt der EBA und gegebenenfalls der zuständigen Behörde, der nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben übertragen wurden, auf Verlangen unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA nach Artikel 117 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erleichtern und nach Maßgabe der genannten Verordnung Informationen auszutauschen.
(2) Die EBA und gegebenenfalls die zuständige Behörde, der nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben übertragen wurden, erhalten den gesamten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.
(3) Die EBA und gegebenenfalls die zuständige Behörde, der nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben übertragen wurden, können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit anderen Mitgliedern des Kollegiums zu teilen, wenn die betreffenden Informationen nach ihrer Auffassung für die betreffenden Mitglieder des Kollegiums relevant sind.
(4) Bietet ein Emittent mehr als einen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder mehr als einen signifikanten E-Geld-Token an, kann die EBA beschließen, mehrere Kollegien zu organisieren, und zwar eines für jeden signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder signifikanten E-Geld-Token oder für jede Gruppe von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder signifikanten E-Geld-Token.
(5) Werden nach Absatz 4 mehrere Kollegien organisiert, unterrichtet der Vorsitz eines jeden Kollegiums alle Mitglieder seines Kollegiums vollumfänglich und zeitnah über die Handlungen oder Maßnahmen im Rahmen der anderen Kollegien, die sich mit anderen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder signifikanten E-Geld-Token desselben Emittenten befassen.
(6) Die Mitglieder des Kollegiums einigen sich über die Mittel des Informationsaustauschs untereinander und legen diese in der in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten schriftlichen Vereinbarung fest.
(7) Die Übermittlung vertraulicher Informationen zwischen den Mitgliedern des Kollegiums erfolgt über sichere Kommunikationskanäle.