Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/297

Artikel 3

Bezugszeitraum und Transaktionen

(1)   Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Bezugszeitraum ist der jüngste Sechsmonatszeitraum, für den die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Berichterstattungspflicht gilt.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 1 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist unter „Transaktion“ jede Änderung der natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die infolge der Übertragung des vermögenswertereferenzierten Token von einer Distributed-Ledger-Adresse auf eine andere oder von einem Distributed-Ledger-Konto auf ein anderes Anspruch auf den betreffenden Token hat.