Artikel 3
Bezugszeitraum und Transaktionen
(1) Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Bezugszeitraum ist der jüngste Sechsmonatszeitraum, für den die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Berichterstattungspflicht gilt.
(2) Für die Zwecke von Artikel 1 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist unter „Transaktion“ jede Änderung der natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die infolge der Übertragung des vermögenswertereferenzierten Token von einer Distributed-Ledger-Adresse auf eine andere oder von einem Distributed-Ledger-Konto auf ein anderes Anspruch auf den betreffenden Token hat.