Aktualisiert 11/05/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/297 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise beratender Aufsichtskollegien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 richtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) für jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden „Kollegium“) ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um im Rahmen der genannten Verordnung die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zu ermöglichen. Daher wird in Artikel 119 Absatz 2 aufgelistet, welche Stellen dem Kollegium in jedem Fall angehören.

(2)

Um in der gesamten Europäischen Union eine einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien sicherzustellen hat die EBA nach Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festzulegen, welche der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der erwähnten Verordnung genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind und in welchen Mitgliedstaaten ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l als in großem Maßstab verwendet anzusehen ist. Hierzu sollte die EBA die nach geeigneten Kriterien am höchsten eingestuften Unternehmen, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Notwendigkeit berücksichtigen, ein Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Vertretung der jeweils zuständigen Behörden in den Kollegien und einer wirksamen Arbeitsweise des betreffenden Kollegiums sicherzustellen.

(3)

Die EBA sollte auch beschließen können, nur die zuständigen Behörden einiger der Unternehmen, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 als die wichtigsten angesehen werden, zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn die betreffenden Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.

(4)

Die EBA sollte mindestens alle zwei Jahre neu bewerten, welche Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen. Bei der Festlegung, wie häufig diese Neubewertung erfolgt, sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, zum einen eine angemessene Vertretung der relevanten zuständigen Behörden im Kollegium sicherzustellen, denn diese können sich im Laufe der Zeit, namentlich aufgrund von Marktentwicklungen, die sich auf den vermögenswertereferenzierten Token oder den E-Geld-Token auswirken, ändern, und zum anderen der Notwendigkeit, die Stabilität des Kollegiums sicherzustellen.

(5)

Nach Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Kollegiums Grundlage für dessen Einrichtung und Arbeitsweise sein. Angesichts der in Artikel 119 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Frist für die Einrichtung des Kollegiums ist es angebracht, in dieser Verordnung die praktischen Modalitäten für den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung festzulegen.

(6)

Die Mitglieder des Kollegiums sollten eine etwaige Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums nach Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 erörtern. Wird ein Kollegium für ein Kreditinstitut eingerichtet, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, wofür die Aufsichtsverantwortung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verbleibt und nicht auf die EBA übertragen wird, sollte die EBA die Möglichkeit haben, ihre in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben als Vorsitz des Kollegiums auf die für die Beaufsichtigung des betreffenden Kreditinstituts zuständige Aufsichtsbehörde zu übertragen oder sich diese Aufgaben mit dieser zu teilen. Eine solche Aufgabenübertragung oder Aufgabenteilung könnte notwendig sein, um eine effizientere Koordinierung des Kollegiums sicherzustellen, da die betreffende Behörde besser zur Koordinierung und Kommunikation mit anderen für das fragliche Kreditinstitut relevanten Behörden in der Lage ist und die Situation des betreffenden Kreditinstituts besser kennt. Indes sollte die EBA dafür zuständig bleiben, nach Konsultation der anderen Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 119 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 schriftliche Vereinbarungen und Verfahren für die Arbeitsweise des Kollegiums festzulegen, damit sichergestellt ist, dass sie die Kontrolle über den Vorsitz des Kollegiums behält. Die in Artikel 119 Absatz 6 der erwähnten Verordnung genannte schriftliche Vereinbarung sollte auch die Modalitäten für die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern eines Kollegiums im Sinne vom Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung enthalten, wenn eine solche Übertragung erfolgt.

(7)

Der Vorsitz des Kollegiums sollte die Möglichkeit haben, andere Behörden, die nicht Mitglied des Kollegiums sind, zur Teilnahme an einer Sitzung des Kollegiums oder zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzuladen. Dazu gehören könnten Behörden, die aufgrund anderer sektoraler Rechtsvorschriften mit dem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token oder mit der Gruppe, der dieser angehört, in Verbindung stehen, beispielsweise die konsolidierende Aufsichtsbehörde eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder die federführende Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufsichtskollegiums für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Der Vorsitz des Kollegiums sollte entscheiden, welche Informationen für diese Behörden relevant sind, und sie dementsprechend in die betreffende Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums einbeziehen.

(8)

Die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums beteiligten Mitglieder des Kollegiums sollten Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen mit ausreichendem Vorlauf austauschen, um allen Teilnehmern an der Kollegiumssitzung eine aktive Beteiligung an den Erörterungen zu ermöglichen. Die in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte schriftlichen Vereinbarung sollte Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums enthalten, wobei die Komplexität der Arbeit und die Größe des Kollegiums, die anliegende Thematik und etwaige in der genannten Verordnung festgelegte einschlägige Fristen zu berücksichtigen sind.

(9)

Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern des Kollegiums zu erleichtern, sollte der allgemeine Rahmen für den Informationsaustausch unter den Mitgliedern des Kollegiums präzisiert werden.

(10)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA übermittelt wurde.

(11)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).