Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/297

Artikel 7

Erstellung und Aktualisierung einer Kontaktliste

(1)   Der Vorsitz des Kollegiums führt eine Kontaktliste mit den Mitgliedern des Kollegiums, die sämtliche Kontaktdaten enthält, und übermittelt sie den Mitgliedern des Kollegiums.

(2)   Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln dem Vorsitz des Kollegiums ihre Kontaktdaten und unterrichten den Vorsitz unverzüglich über jegliche Änderung dieser Daten.

(3)   Der Vorsitz des Kollegiums übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums unverzüglich jede aktualisierte Fassung der Kontaktliste.