Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/297

Artikel 4

Neubewertung der Zusammensetzung des Kollegiums

(1)   Die EBA bewertet mindestens alle zwei Jahre neu, welche zuständigen Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.

(2)   Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Neubewertung übermittelt jede zuständige Behörde, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglied des Kollegiums ist, der EBA auf Verlangen unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die betreffenden Behörden nach den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien weiterhin die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.