Artikel 4
Neubewertung der Zusammensetzung des Kollegiums
(1) Die EBA bewertet mindestens alle zwei Jahre neu, welche zuständigen Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.
(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Neubewertung übermittelt jede zuständige Behörde, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglied des Kollegiums ist, der EBA auf Verlangen unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die betreffenden Behörden nach den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien weiterhin die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen.