Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/297

Artikel 2

Bedingungen, unter denen ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 als in großem Maßstab verwendet gilt

(1)   Für die Zwecke von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt ein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder ein signifikanter E-Geld-Token in einem Mitgliedstaat als in großem Maßstab verwendet, wenn

a)

die Zahl der im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token im anwendbaren Bezugszeitraum an mindestens einem Tag mindestens 20 % der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats ausmacht oder

b)

die durchschnittliche Anzahl und der durchschnittliche Gesamtwert der Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token, bei denen mindestens eine an den betreffenden Transaktionen beteiligte Partei im betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag mehr als 1 250 000 Transaktionen bzw. mehr als 250 000 000 EUR beträgt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist unter dem „Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token“ der Inhaber des betreffenden Token zu verstehen, der nach der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Recht auf Rücktausch hat.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 ist unter dem Ort, an dem der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token oder eine an einer Transaktion mit derartigen Token beteiligten Partei „ansässig“ ist, eines von Folgendem zu verstehen:

a)

bei natürlichen Personen deren gewöhnlicher Aufenthaltsort;

b)

bei juristischen Personen deren eingetragener Geschäftssitz.

(4)   Eine zuständige Behörde, die auf der Grundlage von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 darum ersucht, Mitglied des Kollegiums zu werden, übermittelt der EBA ein begründetes Ersuchen sowie Daten, die belegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind.