Artikel 15
Informationen an die ESMA
(Artikel 27db Absatz 1 und Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, übermittelt der ESMA die in den Artikeln 16 bis 29 genannten Informationen.
(2) Ein CTP unterrichtet die ESMA unverzüglich über jede wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Zulassung oder danach übermittelten Informationen.