Artikel 21
Informationen über Interessenkonflikte
(Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Informationen über seine administrativen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten aufnehmen. Diese Vorkehrungen umfassen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten und beinhalten:
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a) |
ein Verzeichnis von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten, einschließlich deren Beschreibung, Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung, |
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b) |
die Trennung von Aufgaben und Unternehmensfunktionen innerhalb des CTP, einschließlich:
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c) |
eine Beschreibung der Vergütungspolitik für die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie |
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d) |
die Regeln für die Annahme von Geld, Geschenken oder Vorteilen durch Mitarbeiter des CTP und sein Leitungsorgan. |