Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 21

Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Informationen über seine administrativen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten aufnehmen. Diese Vorkehrungen umfassen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten und beinhalten:

a)

ein Verzeichnis von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten, einschließlich deren Beschreibung, Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung,

b)

die Trennung von Aufgaben und Unternehmensfunktionen innerhalb des CTP, einschließlich:

i)

Maßnahmen zur Vermeidung oder Kontrolle des Informationsaustauschs, wenn Interessenkonflikte auftreten können;

ii)

der getrennten Überwachung der jeweiligen Personen, deren Hauptaufgaben Interessen betrifft, die möglicherweise den Interessen eines Kunden zuwiderlaufen;

c)

eine Beschreibung der Vergütungspolitik für die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie

d)

die Regeln für die Annahme von Geld, Geschenken oder Vorteilen durch Mitarbeiter des CTP und sein Leitungsorgan.