Artikel 30
Informationen von gemeinsamen Bewerbern
(Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Zusätzlich zu den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen müssen gemeinsame Bewerber, die eine Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers beantragen, in ihrem Zulassungsantrag Informationen über die Notwendigkeit — in Bezug auf die technische und logistische Kapazität — für jeden der Bewerber, den konsolidierten Datenticker gemeinsam zu betreiben, vorlegen.