Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 30 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 30

Zusätzlich zu den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen müssen gemeinsame Bewerber, die eine Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers beantragen, in ihrem Zulassungsantrag Informationen über die Notwendigkeit — in Bezug auf die technische und logistische Kapazität — für jeden der Bewerber, den konsolidierten Datenticker gemeinsam zu betreiben, vorlegen.