Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

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Artikel 22 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 22

(1)   Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:

a)

die erwarteten Gesamtinvestitionen für die Entwicklung des konsolidierten Datentickers,

b)

die erwarteten Betriebskosten für den Betrieb des konsolidierten Datentickers und

c)

eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um weiterhin Dienstleistungen erbringen zu können, wobei die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen zu berücksichtigen sind.

(2)   Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen beantragt, legt auch Leistungsbeschreibungen, Satzungen, Verträge oder andere Unterlagen vor, um das Bestehen von Vereinbarungen für die Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachzuweisen.