Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 17 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 17

(1)   Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes zur Organisation aufnehmen:

a)

Informationen zum organisatorischen Aufbau des Antragstellers, einschließlich eines Organigramms und einer Beschreibung der personellen, technischen und rechtlichen Ressourcen für seine Geschäftstätigkeiten;

b)

Informationen über die betrieblichen Trennungskonzepte und -verfahren zur Gewährleistung der Trennung zwischen dem CTP und allen anderen vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten,

c)

Informationen zu den Compliance-Grundsätzen und -Verfahren des CTP, einschließlich:

i)

des Namens der für die Genehmigung und Umsetzung dieser Strategien verantwortlichen Person oder Personen;

ii)

der Vorkehrungen für die Überwachung und Umsetzung der Compliance-Grundsätze und -Verfahren;

iii)

der Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes, der zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnte, zu ergreifen sind;

iv)

einer Beschreibung des Verfahrens für die Meldung von Verstößen, die zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnten, an die ESMA;

d)

eine Liste sämtlicher ausgelagerter Aufgaben und Ressourcen, die für die Überwachung der ausgelagerten Aufgaben zugewiesen werden.

(2)   Ein CTP, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienste anbietet, muss diese Dienstleistungen in dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Organigramm beschreiben.