Artikel 17
Informationen zur Organisation
(Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes zur Organisation aufnehmen:
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a) |
Informationen zum organisatorischen Aufbau des Antragstellers, einschließlich eines Organigramms und einer Beschreibung der personellen, technischen und rechtlichen Ressourcen für seine Geschäftstätigkeiten; |
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b) |
Informationen über die betrieblichen Trennungskonzepte und -verfahren zur Gewährleistung der Trennung zwischen dem CTP und allen anderen vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten, |
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c) |
Informationen zu den Compliance-Grundsätzen und -Verfahren des CTP, einschließlich:
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d) |
eine Liste sämtlicher ausgelagerter Aufgaben und Ressourcen, die für die Überwachung der ausgelagerten Aufgaben zugewiesen werden. |
(2) Ein CTP, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienste anbietet, muss diese Dienstleistungen in dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Organigramm beschreiben.