Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 26 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 26

(1)   Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, legt in seinem Antrag auf Zulassung Informationen über die erwartete Kennzahl zur eingesetzten Energie (Power Utilisation Effectiveness, PUE) gemäß ISO/IEC 30134-2:2016 (13) und die bewährten Verfahren gemäß der aktuellen Fassung des Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren vor.

(2)   Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten erwarteten Kennzahl zur eingesetzten Energie (Power Utilisation Effectiveness, PUE) berücksichtigt der Antragsteller die Tätigkeiten gemäß den Nummern 8.1 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (14).


(13)  Aufrufbar unter: ISO/IEC 30134-2:2016 - Information technology — Data centres — Key performance indicators — Part 2: Power usage effectiveness (PUE).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2139/oj).