Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 27 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 27

Informationen über Vorkehrungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Daten

(Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Antragsteller, der gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers beantragt, übermittelt der ESMA Informationen über die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass:

a)

jede wichtige Phase des CTP-Geschäfts rekonstituiert werden kann,

b)

der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung, die sich auf seine Geschäftstätigkeit bezieht, gemäß Artikel 27ha Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen aufgezeichnet, zurückverfolgt und abgerufen werden kann,

c)

Maßnahmen bestehen, um das unbefugte Verändern derartiger Aufzeichnung zu verhindern,

d)

die Sicherheit und Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten gewährleistet sind,

e)

das Aufzeichnungssystem einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern umfasst,

f)

die Aufzeichnungen bei einem Systemausfall zeitnah wiederhergestellt werden.