Artikel 27
Informationen über Vorkehrungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Daten
(Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers beantragt, übermittelt der ESMA Informationen über die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass:
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a) |
jede wichtige Phase des CTP-Geschäfts rekonstituiert werden kann, |
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b) |
der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung, die sich auf seine Geschäftstätigkeit bezieht, gemäß Artikel 27ha Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen aufgezeichnet, zurückverfolgt und abgerufen werden kann, |
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c) |
Maßnahmen bestehen, um das unbefugte Verändern derartiger Aufzeichnung zu verhindern, |
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d) |
die Sicherheit und Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten gewährleistet sind, |
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e) |
das Aufzeichnungssystem einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern umfasst, |
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f) |
die Aufzeichnungen bei einem Systemausfall zeitnah wiederhergestellt werden. |