Artikel 25
Informationen zur digitalen operationalen Resilienz
(Artikel 27da Absatz 2 Buchstaben a, b und l der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinem Antrag auf Zulassung Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen an die Organisation und die Fähigkeiten des IKT-Risikomanagements, die Strategie und Tests für die operationale Resilienz, die Behandlung von Vorfällen und die Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 vorlegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Unterlagen über die Vorkehrungen des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 im Zusammenhang mit:
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a) |
dem IKT-Risikomanagement, |
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b) |
der Handhabung IKT-bezogener Vorfälle, |
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c) |
Tests der digitalen operationalen Resilienz und der |
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d) |
der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos. |
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen tragen der Größe und dem Gesamtrisikoprofil sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte des Antragstellers Rechnung.