Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 23 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 23

(1)   Ein Antragsteller auf Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers, der Drittdienstleister mit der Durchführung von Tätigkeiten in seinem Namen beauftragt, einschließlich Unternehmen, zu denen er enge Verbindungen hat, muss in seinem Antrag auf Zulassung bestätigen, dass der Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die Tätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen.

(2)   Der Antragsteller legt fest, welche Tätigkeiten auszulagern sind, einschließlich in welchem Umfang personelle und technische Ressourcen für die Durchführung sämtlicher dieser Tätigkeiten erforderlich sind.

(3)   Der Antragsteller, der Tätigkeiten auslagert, erbringt den Nachweis, dass die Auslagerung nicht seine Fähigkeiten oder Möglichkeiten einschränkt, Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans auszuüben.

(4)   Der Antragsteller erbringt den Nachweis, dass er weiterhin für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich ist und ergreift organisatorische Maßnahmen, um zu gewährleisten:

a)

dass er überprüft, ob der Drittdienstleister die ausgelagerten Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung anwendbarer Gesetze und regulatorischer Anforderungen durchführt und erkannte Mängel angemessen beseitigt,

b)

dass die Risiken bezüglich der ausgelagerten Tätigkeiten erkannt und in angemessener Weise regelmäßig überwacht werden,

c)

dass angemessene Kontrollverfahren in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten vorgesehen werden, einschließlich der effektiven Überwachung der Tätigkeiten und deren Risiken innerhalb des CTP, und

d)

dass die Kontinuität ausgelagerter Tätigkeiten angemessen sichergestellt werden kann.

Für die Zwecke von Buchstabe d holt der Antragsteller Informationen zu den Notfallvorkehrungen des Drittdienstleisters ein, prüft deren Qualität und verlangt gegebenenfalls Nachbesserungen.

(5)   Wenn der Antragsteller eine kritische oder wichtige Funktion auslagert, stellt er der ESMA Folgendes zur Verfügung:

a)

genaue Angaben zum Drittdienstleister,

b)

organisatorische Maßnahmen und Strategien im Hinblick auf eine Auslagerung und deren Risiken gemäß Absatz 4 sowie

c)

interne oder externe Berichte zu den ausgelagerten Tätigkeiten.