Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 28 - Delegierte Verordnung 2025/1143

Artikel 28

Informationen über organisatorische Anforderungen

(Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, übermittelt der ESMA Informationen über die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten organisatorischen Anforderungen sicherzustellen.