Artikel 29
Informationen über den Empfang, die Konsolidierung und die Verbreitung von Daten und die Datenqualität
(Artikel 27da Absatz 2 Buchstaben c, e, f und j der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, übermittelt der ESMA Informationen über:
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a) |
die in Artikel 22a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Übermittlungsprotokolle gemäß den Anforderungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155; |
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b) |
die technischen Merkmale der Systeme, die eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Geschwindigkeit der Verbreitung von zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten für die Informationen, aufgrund deren der Bewerber ausgewählt wurde, angemessen ist; |
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c) |
die Methoden zur Gewährleistung der Datenqualität gemäß den Anforderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155; |
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d) |
die Dokumentation, aus der hervorgeht, dass die für die Verbreitung von Marktdaten und die Konnektivität eingesetzten modernen Schnittstellentechnologien die Mindestanforderungen in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 erfüllen. |