Artikel 16
Informationen über die Eigentumsverhältnisse
(Artikel 27da Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Ein Antragsteller, der die Zulassung für den Betrieb eines konsolidierten Datentickers gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, muss in seinen Antrag auf Zulassung Folgendes aufnehmen:
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a) |
eine Liste aller Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf den Antragsteller ermöglicht, |
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b) |
eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person oder Einheit mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf diese Person oder Einheit ausübt, und |
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c) |
ein Diagramm, aus dem die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, etwaigen Tochterunternehmen und anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen hervorgehen. |
(2) In der in Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Übersicht werden die Unternehmen mit ihrer vollständigen Bezeichnung, ihrer Rechtsstellung und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.