Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 10

Umgang der Bereitsteller konsolidierter Datenticker mit unvollständigen oder potenziell fehlerhaften Informationen

(Artikel 22b Absatz 3 und Artikel 27h Absatz 1 Buchstaben a, d und f und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker treffen auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie die Informationen, die sie von Datenkontributoren erhalten, korrekt erfassen, konsolidieren und veröffentlichen, ohne dabei selbst Fehler oder Informationslücken herbeizuführen. Bereitsteller konsolidierter Datenticker korrigieren Fehler, wenn sie solche Fehler oder Lücken selbst verursacht haben.

(2)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker überwachen dauerhaft und in Echtzeit die Leistung ihrer IT-Systeme und gewährleisten, dass eingegangene Inputdaten erfolgreich konsolidiert und veröffentlicht werden.

(3)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker gleichen die eingegangenen und die zu veröffentlichenden Outputdaten in regelmäßigen Abständen ab, um die korrekte Veröffentlichung der Daten zu prüfen.

(4)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker richten Mechanismen ein, um den Datenkontributoren gegenüber den Eingang der Inputdaten zu bestätigen, und weisen jeder Inputdatenmeldung, die sie erhalten, einen Transaktionsidentifikationscode zu. Bereitsteller konsolidierter Datenticker nehmen im Rahmen der nachfolgenden Kommunikation mit dem Datenkontributor im Zusammenhang mit spezifischen gemeldeten Informationen immer Bezug auf den Transaktionsidentifikationscode.

(5)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker treffen auf Dauer Vorkehrungen, um eingehende Inputdaten zu identifizieren, die unvollständig sind, die Anforderungen der Artikel 5 und 6 nicht erfüllen oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Diese Vorkehrungen umfassen automatische Preis- und Volumenwarnungen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Branche und das Segment, in dem ein Finanzinstrument gehandelt wird,

b)

der Liquiditätsgrad, einschließlich der Handelsvolumina in der Vergangenheit,

c)

angemessene Preis- und Volumenschwellenwerte und

d)

sofern erforderlich, sonstige Parameter entsprechend den Eigenschaften des Finanzinstruments.

(6)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker, die feststellen, dass die bei ihnen eingegangenen Inputdaten unvollständig sind oder andere Meldeanforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen die betreffenden Inputdaten nicht veröffentlichen und müssen den Datenkontributor, die diese Inputdaten übermittelt hat, unverzüglich davon unterrichten.

(7)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker, die feststellen, dass die bei ihnen eingegangenen Inputdaten wahrscheinlich falsch sind, verbreiten die entsprechenden Outputdaten und weisen sowohl die Öffentlichkeit als auch den Datenkontributor auf das potenzielle Datenqualitätsproblem hin.

(8)   Wenn die Datenkontributoren auf ein Datenqualitätsproblem hingewiesen werden, bestätigen sie das Problem und leiten erforderlichenfalls das Verfahren zur erneuten Übermittlung korrigierter Daten ein.

(9)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker überwachen die Aktualität der von den Datenkontributoren erhaltenen Inputdaten, um schwere und wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen des Artikels 3 festzustellen.

(10)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker löschen und ändern auf Verlangen des Datenkontributors, der die Informationen bereitstellt, Informationen in einer Handelsmeldung, wenn dieser Datenkontributor aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die eigenen Informationen zu löschen oder zu ändern.

(11)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker kommunizieren mit ihren Kunden über formale interaktive Kommunikationsmechanismen, über die Datennutzer dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker etwaige Ungenauigkeiten bei der Verbreitung von Outputdaten melden können.

(12)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlichen nichtdiskretionäre Richtlinien, in denen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Datenqualität und deren Anwendung beschrieben werden. Diese Richtlinien enthalten klare Leitlinien für die Anwendung solcher Maßnahmen, die die Einhaltung der Grundsätze der nicht ermessensabhängigen Anwendung, der Verhältnismäßigkeit, der Aktualität, der Kohärenz und der Transparenz gewährleisten.