Aktualisiert 16/12/2025
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 9

Verbreitung von Outputdaten zur Gewährleistung der Lesbarkeit durch Mensch und Maschine

(Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiten die Outputdaten in einer grafischen Benutzeroberfläche, damit sie von Menschen lesbar sind.

(2)   Darüber hinaus verbreiten die Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Outputdaten gleichzeitig in mindestens den folgenden beiden Formaten:

a)

CSV-Format (durch Komma getrennte Werte),

b)

Format, das der ISO-20022-Methode entspricht.

(3)   Bereitsteller konsolidierter Datenticker müssen

a)

der Öffentlichkeit Anweisungen zur Verfügung stellen, in denen sie erklären, wie und wo auf die Daten einfach zugegriffen und diese verwendet werden können, einschließlich der Identifizierung des elektronischen Formats,

b)

etwaige Änderungen der Anweisungen gemäß Buchstabe a spätestens drei Monate vor deren Wirksamkeit veröffentlichen, es sei denn, es besteht ein dringender und ordnungsgemäß begründeter Bedarf, weshalb Änderungen an den Anweisungen früher wirksam werden müssen, und

c)

auf der Startseite ihrer Internetpräsenz einen Link auf die Anweisungen gemäß Buchstabe a zur Verfügung stellen.