Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 3

Übermittlung von Daten in Echtzeit

(Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Datenkontributoren übermitteln die Inputdaten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, und ohne künstliche Verzögerungen an die Rechenzentren der Bereitsteller konsolidierter Datenticker.

(2)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Vorhandelsinputdaten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, spätestens jedoch 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Auftrags, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

(3)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, spätestens jedoch 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Geschäfts, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

(4)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 50 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Eingangs der Handelsmeldung der Wertpapierfirma oder der benannten veröffentlichenden Einrichtung, mit einem täglich gemessenen Konfidenzintervall von 95 %.

(5)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 500 Millisekunden nach dem Zeitstempel der Ausführung des betreffenden Geschäfts.

(6)   Datenkontributoren übermitteln dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen und dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate die Nachhandelsinputdaten für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden, so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, in jedem Fall aber innerhalb von 500 Millisekunden nach dem Zeitstempel des Eingangs der Handelsmeldung von der Wertpapierfirma oder der benannten veröffentlichenden Einrichtung.