Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 8

Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu verbreitende Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   In Bezug auf die zentralen Nachhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 7 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 7 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

(2)   In Bezug auf die zentralen Vorhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jede europaweit beste Geld- und Briefnennung oder den Preis, zu dem das Auktionssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, die in Anhang III Tabellen 3, 4 und 5 genannten Einzelheiten.

(3)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu Aktien und börsennotierten Fonds verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker alle folgenden Informationen:

a)

unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 4 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte dieser Tabelle als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind,

b)

unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 5 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 5 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.