Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 2

Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle

(Artikel 22a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Übermittlung von Inputdaten bieten die Datenkontributoren den Bereitstellern konsolidierter Datenticker mindestens ein Übermittlungsprotokoll an, das die in Anhang I Tabellen 1 bis 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle erfüllt.

(2)   Nach der Einigung über das gewählte Übermittlungsprotokoll für die Übermittlung der Inputdaten stellen die Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die Datenkontributoren sicher, dass die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen durchgängig und ununterbrochen erfüllt werden.