Artikel 2
Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle
(1) Für die Übermittlung von Inputdaten bieten die Datenkontributoren den Bereitstellern konsolidierter Datenticker mindestens ein Übermittlungsprotokoll an, das die in Anhang I Tabellen 1 bis 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle erfüllt.
(2) Nach der Einigung über das gewählte Übermittlungsprotokoll für die Übermittlung der Inputdaten stellen die Bereitsteller konsolidierter Datenticker und die Datenkontributoren sicher, dass die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen durchgängig und ununterbrochen erfüllt werden.