Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 7

Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu verbreitende Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

(2)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu Schuldverschreibungen verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

a)

unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 2 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 2 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind,

b)

unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 3 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 3 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.