Artikel 7
Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu verbreitende Daten
(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.
(2) In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu Schuldverschreibungen verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker
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a) |
unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 2 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 2 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind, |
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b) |
unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 3 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 3 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind. |