Aktualisiert 16/12/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/1155

Artikel 6

An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsennotierte Fonds zu übermittelnde Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   In Bezug auf die zentralen Nachhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker alle folgenden Informationen:

a)

unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 7 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 7 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind;

b)

am ersten Tag jedes Monats (n) die Liste der Geschäfte, die im Vormonat (n – 1) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurden.

(2)   In Bezug auf die zentralen Vorhandelsmarktdaten einer bestimmten Aktie oder eines bestimmten börsennotierten Fonds übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jede beste Geld- und Briefnennung und jeden Preis, zu dem das Auktionssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, die in Anhang III Tabelle 2 genannten Einzelheiten.

(3)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 4 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 4 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

(4)   In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 5 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 5 als „Beides“ gekennzeichnet sind.