Artikel 5
An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Schuldverschreibungen zu übermittelnde Daten
(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.
(2) In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 2 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 2 als „Beides“ gekennzeichnet sind.
(3) In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 3 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 3 als „Beides“ gekennzeichnet sind.