Artikel 13
Plan mit Abhilfemaßnahmen
(1) Innerhalb von acht Wochen nach der in Artikel 12 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Unterrichtung legt das Finanzunternehmen der TLPT-Behörde und — sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt — der für das Finanzunternehmen zuständigen Behörde die in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Pläne mit Abhilfemaßnahmen und Dokumente vor.
(2) Der in Absatz 1 genannte Plan mit Abhilfemaßnahmen enthält für jedes Ergebnis im Rahmen des TLPT Folgendes:
a) |
Beschreibung der festgestellten Mängel, |
b) |
Beschreibung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, ihrer Priorisierung und ihres voraussichtlichen Abschlusses, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Identifizierungs-, Schutz-, Erkennungs- und Reaktionsfähigkeiten, |
c) |
Ursachenanalyse, |
d) |
Mitarbeiter oder Funktionen des Finanzunternehmens, die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen oder Verbesserungen verantwortlich sind, |
e) |
Risiken in Verbindung mit einer ausbleibenden Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen und gegebenenfalls die mit der Umsetzung dieser Maßnahmen verbundenen Risiken. |