Aktualisiert 01/07/2025
Tritt in Kraft am 08/07/2025

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2025/1190

Artikel 13

Plan mit Abhilfemaßnahmen

(1)   Innerhalb von acht Wochen nach der in Artikel 12 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Unterrichtung legt das Finanzunternehmen der TLPT-Behörde und — sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt — der für das Finanzunternehmen zuständigen Behörde die in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Pläne mit Abhilfemaßnahmen und Dokumente vor.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Plan mit Abhilfemaßnahmen enthält für jedes Ergebnis im Rahmen des TLPT Folgendes:

a)

Beschreibung der festgestellten Mängel,

b)

Beschreibung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, ihrer Priorisierung und ihres voraussichtlichen Abschlusses, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Identifizierungs-, Schutz-, Erkennungs- und Reaktionsfähigkeiten,

c)

Ursachenanalyse,

d)

Mitarbeiter oder Funktionen des Finanzunternehmens, die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen oder Verbesserungen verantwortlich sind,

e)

Risiken in Verbindung mit einer ausbleibenden Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen und gegebenenfalls die mit der Umsetzung dieser Maßnahmen verbundenen Risiken.