Aktualisiert 01/09/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/06/2025
Änderungen
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2025/1190

Artikel 14

Bescheinigung

(1)  
Die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bescheinigung muss die in Anhang VIII aufgeführten Angaben enthalten.
(2)  
Wenn mehrere TLPT-Behörden an einem TLPT beteiligt waren, stellt die federführende TLPT-Behörde den getesteten Finanzunternehmen die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bescheinigung aus.