Artikel 14
Bescheinigung
(1) Die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bescheinigung muss die in Anhang VIII aufgeführten Angaben enthalten.
(2) Wenn mehrere TLPT-Behörden an einem TLPT beteiligt waren, stellt die federführende TLPT-Behörde den getesteten Finanzunternehmen die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bescheinigung aus.