Aktualisiert 01/07/2025
Tritt in Kraft am 08/07/2025

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2025/1190

Artikel 14

Bescheinigung

(1)   Die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bescheinigung muss die in Anhang VIII aufgeführten Angaben enthalten.

(2)   Wenn mehrere TLPT-Behörden an einem TLPT beteiligt waren, stellt die federführende TLPT-Behörde den getesteten Finanzunternehmen die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bescheinigung aus.