Artikel 5
Risikomanagement bei TLPT
(1) Während der Vorbereitungsphase gemäß Artikel 9 bewertet das Kontrollteam die Risiken im Zusammenhang mit Tests der Live-Produktionssysteme kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens, einschließlich möglicher Auswirkungen auf
a) |
den Finanzsektor, |
b) |
die Finanzstabilität auf Unions- oder nationaler Ebene. |
Das Kontrollteam überprüft diese Auswirkungen während des gesamten Tests.
(2) Für die Zwecke der Risikobewertung und des Risikomanagements berücksichtigt das Kontrollteam mindestens die folgenden Arten von Risiken in Verbindung mit
a) |
der Gewährung des Zugangs zu sensiblen Informationen über das Finanzunternehmen für die Anbieter von Bedrohungsanalysen und gegebenenfalls externe Tester, |
b) |
der unzureichenden Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 und der vorliegenden Verordnung bei der Durchführung des TLPT, wenn diese unzureichende Einhaltung dazu führt, dass die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bescheinigung nicht ausgestellt wird, auch wenn diese unzureichende Einhaltung auf Verletzungen der Vertraulichkeit des TLPT oder mangelndes ethisches Verhalten zurückzuführen ist, |
c) |
einer Eskalation in eine Krise oder einen Vorfall, |
d) |
der aktiven Red-Team-Phase, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der Unterbrechung kritischer Tätigkeiten und der Datenkorruption aufgrund der Aktivitäten der Tester, und ihrer potenziellen Auswirkungen auf Dritte, |
e) |
der Aktivität des Blue Teams, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der Unterbrechung kritischer Tätigkeiten und der Datenkorruption aufgrund der Aktivitäten des Blue Teams, und ihrer potenziellen Auswirkungen auf Dritte, |
f) |
der unvollständigen Wiederherstellung der vom TLPT betroffenen Systeme. |