Artikel 9
Vorbereitungsphase
Das Finanzunternehmen übermittelt den Testmanagern innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Aufforderung alle folgenden Informationen über die Einleitung des TLPT:
Projektcharta mit einem übergeordneten Projektplan, der die in Anhang I aufgeführten Angaben enthält,
Kontaktdaten des Leiters des Kontrollteams,
Informationen über den beabsichtigten Einsatz interner oder externer Tester oder beidem, wie in Artikel 15 dargelegt,
Angaben zu den Kommunikationskanälen, die während des TLPT genutzt werden sollen,
Codename für den TLPT.
Nach der Validierung der Informationen über die Einleitung des TLPT durch die TLPT-Behörde richtet das Finanzunternehmen ein Kontrollteam ein, das den Leiter des Kontrollteams bei seinen folgenden Aufgaben unterstützt:
Festlegung von Kommunikationskanälen und -prozessen innerhalb des Kontrollteams, mit den Testern und den Anbietern von Bedrohungsanalysen in allen mit dem TLPT verbundenen Belangen,
Unterrichtung des Leitungsorgans des Finanzunternehmens über den Fortgang des TLPT und die damit verbundenen Risiken,
Entscheidungsfindung auf der Grundlage von Fachkompetenz während des gesamten TLPT,
Durchführung des TLPT im Einklang mit dieser Verordnung,
Auswahl des Anbieters von Bedrohungsanalysen für den TLPT,
Auswahl der externen Tester, der internen Tester oder beidem,
Ausarbeitung des Scoping-Dokuments zur Festlegung des Testumfangs.
Die Finanzunternehmen berücksichtigen bei der Einbeziehung kritischer oder wichtiger Funktionen in den Anwendungsbereich des TLPT die folgenden Kriterien:
Kritikalität oder Bedeutung der Funktion und ihre möglichen Auswirkungen auf den Finanzsektor und die Finanzstabilität auf Unions- und nationaler Ebene,
Bedeutung der Funktion für den laufenden Geschäftsbetrieb des Finanzunternehmens,
Austauschbarkeit der Funktion,
Verflechtung mit anderen Funktionen,
geografischer Standort der Funktion,
sektorale Abhängigkeit anderer Unternehmen von der Funktion,
Bedrohungsanalysen in Bezug auf die Funktion, soweit vorhanden.