Aktualisiert 01/07/2025
Tritt in Kraft am 08/07/2025

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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/1190

Artikel 2

Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung eines TLPT verpflichtet sind

(1)   Die TLPT-Behörden prüfen, ob ein Finanzunternehmen zur Durchführung eines TLPT verpflichtet ist, und berücksichtigen dabei die Auswirkungen dieses Finanzunternehmens, seinen systemischen Charakter und sein IKT-Risikoprofil auf der Grundlage aller folgenden Kriterien:

a)

Faktoren in Verbindung mit Auswirkungen und systemischem Charakter:

i)

Größe des Finanzunternehmens, die sich danach richtet, ob das Finanzunternehmen Finanzdienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt, und die durch Vergleich der Tätigkeiten des Finanzunternehmens mit denen anderer Finanzunternehmen, die ähnliche Dienstleistungen erbringen, ermittelt wird,

ii)

Ausmaß und Art der Verflechtung des Finanzunternehmens mit anderen Finanzunternehmen des Finanzsektors in einem oder mehreren Mitgliedstaaten,

iii)

Kritikalität oder Bedeutung der Dienstleistungen, die das Finanzunternehmen für den Finanzsektor erbringt,

iv)

Substituierbarkeit der von dem betreffenden Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen,

v)

Komplexität des Geschäftsmodells des Finanzunternehmens und der damit verbundenen Dienstleistungen und Prozesse,

vi)

Frage, ob das Finanzunternehmen Teil einer Gruppe systemischen Charakters auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Finanzsektor ist und IKT-Systeme gemeinsam nutzt;

b)

Faktoren in Verbindung mit dem IKT-Risiko:

i)

Risikoprofil des Finanzunternehmens,

ii)

Bedrohungslage des Finanzunternehmens,

iii)

Grad der Abhängigkeit kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens oder seiner unterstützenden Funktionen von IKT-Systemen und -Prozessen,

iv)

Komplexität der IKT-Architektur des Finanzunternehmens,

v)

Von IKT-Drittdienstleistern unterstützte IKT-Dienstleistungen und -Funktionen sowie Anzahl und Art der vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern oder gruppeninternen IKT-Dienstleistern,

vi)

Ergebnisse etwaiger aufsichtlicher Überprüfungen, die für die Bewertung der IKT-Reife des Finanzunternehmens relevant sind,

vii)

Reifegrad der IKT-Geschäftsfortführungspläne und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne,

viii)

Reifegrad der operativen IKT-Sicherheitskontrollen und Risikominderungsmaßnahmen, einschließlich der Fähigkeit,

1.

die IKT-Infrastruktur des Finanzunternehmens dauerhaft zu überwachen,

2.

IKT-bezogene Ereignisse in Echtzeit zu erkennen,

3.

die unter Ziffer 2 genannten Ereignisse zu analysieren,

4.

auf die unter Ziffer 2 genannten Ereignisse schnell und wirksam zu reagieren,

ix)

Frage, ob das Finanzunternehmen Teil einer Gruppe ist, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Finanzsektor tätig ist und IKT-Systeme gemeinsam nutzt.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer i berücksichtigt die TLPT-Behörde nach Möglichkeit

a)

den Marktanteil des Finanzunternehmens auf Unions- und nationaler Ebene,

b)

das Spektrum der vom Finanzunternehmen angebotenen Tätigkeiten,

c)

den Marktanteil der vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen oder der auf Unions- und nationaler Ebene durchgeführten Tätigkeiten.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v berücksichtigt die TLPT-Behörde, soweit möglich,

a)

ob das Finanzunternehmen über mehr als ein Geschäftsmodell verfügt,

b)

die Verflechtung der verschiedenen Geschäftsprozesse und der damit verbundenen Dienstleistungen.

(2)   Die TLPT-Behörden verlangen von allen folgenden Finanzunternehmen die Durchführung von TLPT, es sei denn, die Bewertung eines Finanzunternehmens gemäß Absatz 1 hat ergeben, dass seine Auswirkungen, Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in Bezug auf das betreffende Finanzunternehmen oder sein IKT-Risikoprofil die Durchführung eines TLPT nicht rechtfertigen:

a)

Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie wurden gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als global systemrelevante Institute (G-SRI) eingestuft.

ii)

Sie wurden gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als andere systemrelevante Institute („A-SRI“) ermittelt.

iii)

Sie sind Teil eines G-SRI oder A-SRI.

b)

Zahlungsinstitute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) von 150 Mrd. EUR überschritten haben,

c)

E-Geld-Institute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, entweder einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 von 150 Mrd. EUR oder einen Gesamtbetrag des E-Geld-Umlaufs von 40 Mrd. EUR überschritten haben,

d)

Zentralverwahrer,

e)

zentrale Gegenparteien,

f)

Handelsplätze mit einem elektronischen Handelssystem, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

i)

Der Handelsplatz hat in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, in Bezug auf den Umsatz auf nationaler Ebene den höchsten Marktanteil in einem der folgenden Bereiche:

1.

übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9),

2.

übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU,

3.

Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10),

4.

strukturierte Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

5.

Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU,

ii)

Der Handelsplatz hat in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, in Bezug auf den Umsatz auf Unionsebene einen Marktanteil von über 5 % in einem der folgenden Bereiche:

1.

Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,

2.

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,

3.

Derivate, die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert sind,

4.

strukturierte Finanzprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

5.

Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU.

g)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

i)

Die verbuchten Bruttoprämieneinnahmen betragen mehr als 1 500 000 000 EUR.

ii)

Die versicherungstechnischen Rückstellungen betragen mehr als 10 000 000 000 EUR.

iii)

Versicherungsunternehmen, die nur in der Lebensversicherung oder die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind und deren Vermögenswerte insgesamt 3,5 % der Summe der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bewerteten gesamten Vermögenswerte (11) der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übersteigen.

Für die Zwecke des Buchstabens f Ziffer ii wird für den Fall, dass der Handelsplatz Teil eines gruppenübergreifenden IKT-Systems oder desselben gruppeninternen IKT-Dienstleisters ist, der Umsatz mit den Wertpapieren und Derivatkontrakten an allen Handelsplätzen berücksichtigt, die derselben Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind.

Für die Zwecke des Buchstabens g ermitteln die TLPT-Behörden eine Untergruppe aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und wenden die unter Buchstabe g Ziffern i, ii und iii festgelegten Kriterien an. Zu dieser Untergruppe gehörende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind zur Durchführung von TLPT verpflichtet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

verbuchte Bruttoprämieneinnahmen von mehr als 3 000 000 000 EUR,

b)

versicherungstechnische Rückstellungen von mehr als 30 000 000 000 EUR,

c)

Summe der Vermögenswerte übersteigt 10 % der Summe der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten gesamten Vermögenswerte der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

(3)   Erfüllen mehrere Finanzunternehmen, die derselben Gruppe angehören und IKT-Systeme gemeinsam nutzen, oder mehrere Finanzunternehmen, die denselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch nehmen, die in Absatz 2 genannten Kriterien, so entscheiden die für diese Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 2, ob die Pflicht zur Durchführung von TLPT auf Einzelbasis für diese Finanzunternehmen relevant ist.

Unterscheidet sich die für das Mutterunternehmen einer in Unterabsatz 1 genannten Gruppe von Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behörde von den für die Finanzunternehmen der Gruppe zuständigen TLPT-Behörden, so wird diese Behörde von den TLPT-Behörden, die für die zu dieser Gruppe gehörenden Finanzunternehmen zuständig sind, zu der Frage konsultiert, ob TLPT auf Einzelbasis durchgeführt werden sollten.


(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

(9)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).

(11)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).