Artikel 2
Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung eines TLPT verpflichtet sind
(1) Die TLPT-Behörden prüfen, ob ein Finanzunternehmen zur Durchführung eines TLPT verpflichtet ist, und berücksichtigen dabei die Auswirkungen dieses Finanzunternehmens, seinen systemischen Charakter und sein IKT-Risikoprofil auf der Grundlage aller folgenden Kriterien:
a) |
Faktoren in Verbindung mit Auswirkungen und systemischem Charakter:
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b) |
Faktoren in Verbindung mit dem IKT-Risiko:
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Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer i berücksichtigt die TLPT-Behörde nach Möglichkeit
a) |
den Marktanteil des Finanzunternehmens auf Unions- und nationaler Ebene, |
b) |
das Spektrum der vom Finanzunternehmen angebotenen Tätigkeiten, |
c) |
den Marktanteil der vom Finanzunternehmen erbrachten Dienstleistungen oder der auf Unions- und nationaler Ebene durchgeführten Tätigkeiten. |
Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer v berücksichtigt die TLPT-Behörde, soweit möglich,
a) |
ob das Finanzunternehmen über mehr als ein Geschäftsmodell verfügt, |
b) |
die Verflechtung der verschiedenen Geschäftsprozesse und der damit verbundenen Dienstleistungen. |
(2) Die TLPT-Behörden verlangen von allen folgenden Finanzunternehmen die Durchführung von TLPT, es sei denn, die Bewertung eines Finanzunternehmens gemäß Absatz 1 hat ergeben, dass seine Auswirkungen, Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in Bezug auf das betreffende Finanzunternehmen oder sein IKT-Risikoprofil die Durchführung eines TLPT nicht rechtfertigen:
a) |
Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
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b) |
Zahlungsinstitute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) von 150 Mrd. EUR überschritten haben, |
c) |
E-Geld-Institute, die in jedem der beiden Kalenderjahre, die der Bewertung durch die TLPT-Behörde vorausgehen, entweder einen Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Ziffer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 von 150 Mrd. EUR oder einen Gesamtbetrag des E-Geld-Umlaufs von 40 Mrd. EUR überschritten haben, |
d) |
Zentralverwahrer, |
e) |
zentrale Gegenparteien, |
f) |
Handelsplätze mit einem elektronischen Handelssystem, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
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g) |
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
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Für die Zwecke des Buchstabens f Ziffer ii wird für den Fall, dass der Handelsplatz Teil eines gruppenübergreifenden IKT-Systems oder desselben gruppeninternen IKT-Dienstleisters ist, der Umsatz mit den Wertpapieren und Derivatkontrakten an allen Handelsplätzen berücksichtigt, die derselben Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind.
Für die Zwecke des Buchstabens g ermitteln die TLPT-Behörden eine Untergruppe aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und wenden die unter Buchstabe g Ziffern i, ii und iii festgelegten Kriterien an. Zu dieser Untergruppe gehörende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind zur Durchführung von TLPT verpflichtet, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
verbuchte Bruttoprämieneinnahmen von mehr als 3 000 000 000 EUR, |
b) |
versicherungstechnische Rückstellungen von mehr als 30 000 000 000 EUR, |
c) |
Summe der Vermögenswerte übersteigt 10 % der Summe der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten gesamten Vermögenswerte der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. |
(3) Erfüllen mehrere Finanzunternehmen, die derselben Gruppe angehören und IKT-Systeme gemeinsam nutzen, oder mehrere Finanzunternehmen, die denselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch nehmen, die in Absatz 2 genannten Kriterien, so entscheiden die für diese Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 2, ob die Pflicht zur Durchführung von TLPT auf Einzelbasis für diese Finanzunternehmen relevant ist.
Unterscheidet sich die für das Mutterunternehmen einer in Unterabsatz 1 genannten Gruppe von Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behörde von den für die Finanzunternehmen der Gruppe zuständigen TLPT-Behörden, so wird diese Behörde von den TLPT-Behörden, die für die zu dieser Gruppe gehörenden Finanzunternehmen zuständig sind, zu der Frage konsultiert, ob TLPT auf Einzelbasis durchgeführt werden sollten.
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
(9) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
(10) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).
(11) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).