Artikel 7
Auswahl der TLPT-Anbieter
(1) Das Kontrollteam ergreift Maßnahmen zur Steuerung der mit dem TLPT verbundenen Risiken und stellt insbesondere sicher, dass bei jedem TLPT
a) |
der Anbieter von Bedrohungsanalysen und externe Tester dem Kontrollteam einen ausführlichen Lebenslauf und Kopien von Bescheinigungen vorlegen, die nach anerkannten Marktstandards eine geeignete Grundlage für die Durchführung ihrer Tätigkeiten sind, |
b) |
der Anbieter von Bedrohungsanalysen und externe Tester ordnungsgemäß und vollständig durch einschlägige Berufshaftpflichtversicherungen abgesichert sind, einschließlich einer Versicherung gegen das Risiko von Fehlverhalten und Fahrlässigkeit, |
c) |
der Anbieter von Bedrohungsanalyen mindestens drei Referenzen aus früheren Aufträgen im Zusammenhang mit Penetrationstests und Red-Team-Testing vorlegt, |
d) |
die externen Tester mindestens fünf Referenzen aus früheren Aufträgen im Zusammenhang mit Penetrationstests und Red-Team-Testing vorlegen, |
e) |
die dem TLPT zugewiesenen Mitarbeiter des Anbieters von Bedrohungsanalysen
|
f) |
bei externen Testern das dem TLPT zugewiesene Red Team
|
g) |
die Tester und der Anbieter von Bedrohungsanalysen am Ende der Tests Wiederherstellungsverfahren durchführen, einschließlich der sicheren Löschung von Informationen im Zusammenhang mit Passwörtern, Zugangsdaten und anderen geheimen Schlüsseln, die während des TLPT kompromittiert wurden, der sicheren Kommunikation mit den Finanzunternehmen über die kompromittierten Konten, der sicheren Erfassung, Speicherung, Verwaltung und Vernichtung anderer während der Tests erhobener Daten, |
h) |
die Tester zusätzlich zu den Wiederherstellungsverfahren am Ende der Tests gemäß Buchstabe g die folgenden Wiederherstellungsverfahren durchführen:
|
i) |
die Tester und der Anbieter von Bedrohungsanalysen keine der folgenden Aktivitäten durchführen oder sich daran beteiligen:
|
(2) Das Kontrollteam führt Aufzeichnungen über die von den Testern und den Anbietern von Bedrohungsanalysen zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis f bereitgestellten Dokumente.
In Ausnahmefällen können Finanzunternehmen externe Tester und Anbieter von Bedrohungsanalysen beauftragen, die eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Anforderungen nicht erfüllen, sofern diese Finanzunternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Risiken in Verbindung mit der Nichteinhaltung dieser Buchstaben zu mindern, und über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen.