Artikel 16
Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung
Für die Durchführung eines TLPT bei einem Finanzunternehmen, das Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat, auch über eine Zweigniederlassung, erbringt, muss die jeweils zuständige TLPT-Behörde
bestimmen, welche TLPT-Behörden in den Aufnahmemitgliedstaaten beteiligt werden sollen; dabei ist zu berücksichtigen, ob eine oder mehrere kritische oder wichtige Funktionen in den Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübt oder von diesen gemeinsam genutzt werden,
die gemäß Buchstabe a bestimmten TLPT-Behörden über die Entscheidung, einen TLPT bei dem Finanzunternehmen durchzuführen, unterrichten,
die Leitung des TLPT übernehmen, sofern die TLPT-Behörden nichts anderes vereinbaren.
Die TLPT-Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen über die künftige Durchführung eines TLPT entweder ihr Interesse daran bekunden, den TLPT als Beobachter zu verfolgen, oder einen Testmanager benennen, der an dem TLPT teilnimmt. Die federführende TLPT-Behörde übermittelt allen TLPT-Behörden, die als Beobachter an dem TLPT teilnehmen, das Scoping-Dokument, den zusammenfassenden Testbericht, den Plan mit Abhilfemaßnahmen und die Bescheinigung.
Die federführende TLPT-Behörde koordiniert alle teilnehmenden TLPT-Behörden während des gesamten Tests und trifft alle Entscheidungen, die für eine angemessene und wirksame Durchführung des TLPT erforderlich sind. Die federführende TLPT-Behörde kann festlegen, dass die Zahl der teilnehmenden TLPT-Behörden eine bestimmte Schwelle nicht übersteigen darf, wenn andernfalls die wirksame Durchführung des TLPT gefährdet werden könnte.
Für die Durchführung eines gemeinsamen TLPT gilt Folgendes:
Die für die Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden vereinbaren unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur und der Wirksamkeit des Tests, welches Finanzunternehmen für die Durchführung des TLPT benannt wird.
Die für das gemäß Buchstabe a benannte Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behörde leitet den TLPT, sofern die für die am gemeinsamen TLPT beteiligten Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden nichts anderes vereinbaren.
Die für die Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um das benannte Finanzunternehmen handelt, das den gemeinsamen TLPT leitet, zuständigen TLPT-Behörden können entweder ihr Interesse daran bekunden, den TLPT als Beobachter zu verfolgen, oder einen Testmanager für den betreffenden TLPT benennen.
Die federführende TLPT-Behörde koordiniert alle am gemeinsamen TLPT beteiligten TLPT-Behörden und trifft alle Entscheidungen, die für eine belastbare und wirksame Durchführung des gemeinsamen TLPT erforderlich sind.
Für die Durchführung eines gebündelten TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554
vereinbaren die für die Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden, welches Finanzunternehmen unter Berücksichtigung der IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister für die Finanzunternehmen erbringt, und der Wirksamkeit des Tests benannt wird, um den gebündelten TLPT durchzuführen,
übernimmt die für das gemäß Buchstabe a benannte Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behörde die Leitung für den TLPT, sofern die für die am gebündelten TLPT beteiligten Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden nichts anderes vereinbaren,
können die für die Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um das benannte Finanzunternehmen handelt, das den gemeinsamen TLPT leitet, zuständigen TLPT-Behörden entweder ihr Interesse daran bekunden, den TLPT als Beobachter zu verfolgen, oder einen Testmanager für den betreffenden TLPT benennen.
Die federführende TLPT-Behörde koordiniert alle am gebündelten TLPT beteiligten TLPT-Behörden und trifft alle Entscheidungen, die für eine belastbare und wirksame Durchführung des gebündelten TLPT erforderlich sind.