Artikel 6
Risikomanagement bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT
(1) Im Falle eines gemeinsamen TLPT oder eines gebündelten TLPT führt das Kontrollteam jedes Finanzunternehmens eine eigene Risikobewertung durch und legt seine eigenen Risikomanagementmaßnahmen fest.
(2) Das Kontrollteam des gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung benannten Finanzunternehmens oder das gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannte Finanzunternehmen bewertet die Risiken in Verbindung mit der Beteiligung mehrerer Finanzunternehmen an dem TLPT. Die Kontrollteams der beteiligten Finanzunternehmen arbeiten mit dem Kontrollteam des benannten Finanzunternehmens zusammen, um potenzielle gemeinsame Risiken zu ermitteln.